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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 47
Verfahren
(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils ein Mitglied des Ausschusses für die Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit des Ausschusses eine Niederschrift fertigt.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. 2Er oder sie kann an der Beschlussfassung von Fach- und Unterausschüssen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) 1Für die Beschlussfassung von Prüfungs-, Fach- und Unterausschüssen gilt § 6 BaySchO entsprechend. 2Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung kann getroffen werden.