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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 3.10
Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
(1) Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weißen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muß.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.