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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 68
Nachholung der Abschlussprüfung
1Schülerinnen und Schüler der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten mit zwei Ersten Fremdsprachen, welche die Prüfung in nur einer Ersten Fremdsprache bestanden haben, erhalten einen Nachtermin für die Prüfung in der Zweiten Fremdsprache. 2§ 36 bleibt unberührt.