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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 62
Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:
1.
Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schülerinnen oder die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung auf Deutsch ab, Dauer der Prüfung: 20 Minuten;
2.
Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;
3.
Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Ersten Fremdsprache, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;
4.
Fragen zur Allgemeinen Wirtschaftslehre, Dauer der Prüfung: 15 Minuten;
5.
Fragen zur Außenwirtschaft, Dauer der Prüfung: 15 Minuten.
(2) § 61 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.