Inhalt
§ 62
Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten
(1) 1Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:
- 1.
-
Kommunikation und Organisation;
- 2.
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Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;
- 3.
-
Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.
2Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 3Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
(2) 1Weitere mündliche Prüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
- 1.
-
Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen;
- 2.
-
Handeln in internationalen Märkten.
2Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzelprüfung durchgeführt. 3Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
(3) § 61 Abs. 3 gilt entsprechend.