Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 25.05.2023
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1)
Stundentafel für die Berufsfachschulen für Sozialpflege
Pflichtfächer
Unterrichtsstunden 1
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Allgemeinbildender Unterricht 2
Religionslehre3
80
40
Deutsch und Kommunikation
120
80
Politik und Gesellschaft
80
80
Sport
40
80
Summe allgemeinbildender Unterricht
320
280

Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen
160
80
Gesundheit fördern und wiederherstellen
60
20
Unterstützung bei der Selbstpflege4
80
80
Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen
90
90
Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung4
240
240
Zur freien Verteilung
80
80
Summe fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht
710
590

Fachpraktische Ausbildung 5
Sozialpflegerische Praxis
450
450
Davon in der stationären und ambulanten Akut- oder Langzeitpflege6
mindestens 500
Davon in weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege
mindestens 350

1 [Amtl. Anm.:] Ausgewiesen in Jahresstunden. Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
2 [Amtl. Anm.:] Welche Lehrpläne für den allgemeinbildenden Pflichtunterricht gelten, geht aus dem Lehrplanverzeichnis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hervor.
3 [Amtl. Anm.:] Beziehungsweise die Fächer Ethik oder Islamischer Unterricht im Fall des § 27 BaySchO.
4 [Amtl. Anm.:] Überwiegend fachpraktisches Fach nach § 15 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 2 BFSO.
5 [Amtl. Anm.:] In der fachpraktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten, soweit diese in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
6 [Amtl. Anm.:] Davon mindestens jeweils 80 Stunden in der ambulanten Versorgung und der stationären Versorgung.