Inhalt
Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1)
Stundentafel für die Berufsfachschulen für Sozialpflege
Pflichtfächer |
Unterrichtsstunden |
1. Schuljahr |
2. Schuljahr |
Allgemeinbildender Unterricht |
Religionslehre |
80 |
40 |
Deutsch und Kommunikation |
120 |
80 |
Politik und Gesellschaft |
80 |
80 |
Sport |
40 |
80 |
Summe allgemeinbildender Unterricht |
320 |
280 |
|
Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht |
Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen |
160 |
80 |
Gesundheit fördern und wiederherstellen |
60 |
20 |
Unterstützung bei der Selbstpflege |
80 |
80 |
Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen |
90 |
90 |
Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung |
240 |
240 |
Zur freien Verteilung |
80 |
80 |
Summe fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht |
710 |
590 |
|
Fachpraktische Ausbildung |
Sozialpflegerische Praxis |
450 |
450 |
Davon in der stationären und ambulanten Akut- oder Langzeitpflege |
mindestens 500 |
Davon in weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege |
mindestens 350 |
[Amtl. Anm.:] Ausgewiesen in Jahresstunden. Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.
[Amtl. Anm.:] Welche Lehrpläne für den allgemeinbildenden Pflichtunterricht gelten, geht aus dem Lehrplanverzeichnis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hervor.
[Amtl. Anm.:] Beziehungsweise die Fächer Ethik oder Islamischer Unterricht im Fall des § 27 BaySchO.
[Amtl. Anm.:] Überwiegend fachpraktisches Fach nach § 15 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 2 BFSO.
[Amtl. Anm.:] In der fachpraktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten, soweit diese in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
[Amtl. Anm.:] Davon mindestens jeweils 80 Stunden in der ambulanten Versorgung und der stationären Versorgung.