Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1)
[Amtl. Anm.:] Ausgewiesen in Jahreswochenstunden.
[Amtl. Anm.:] Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Muttersprache als Deutsch: eine Stunde zusätzlicher Unterricht pro Schuljahr möglich.
[Amtl. Anm.:] Setzt sich die Klasse überwiegend aus Schülern ohne jegliche Vorkenntnisse zusammen, so kann in den Sprachen Französisch und Italienisch im ersten Schuljahr eine Stunde mehr erteilt werden, in Spanisch und Russisch jeweils zwei Stunden.
[Amtl. Anm.:] Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, kann dieses Fach auf Deutsch (bei Nr. 10 mit Deutschlandkunde) angeboten werden.
[Amtl. Anm.:] Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Muttersprache als Deutsch können hier Deutsch als „Zweite Fremdsprache“ (C-Sprache) wählen.
[Amtl. Anm.:] Für den englisch- oder spanischsprachigen Kulturraum jeweils eine Stunde mehr. Im dritten Schuljahr entfällt in diesen Fällen eine Wochenstunde im Wahlpflichtbereich.
[Amtl. Anm.:] Im 1. und 2. Schuljahr müssen insgesamt 6 Jahreswochenstunden Wahlpflichtunterricht, im 3. Schuljahr 2 Jahreswochenstunden Wahlpflichtunterricht absolviert werden. Schülerinnen und Schüler können in jedem Schuljahr den Wahlpflichtunterricht des 1., 2. und 3. Schuljahres belegen, es sei denn, das Wahlpflichtfach muss aufsteigend belegt werden. Der Unterricht kann aus organisatorischen Gründen auch über zwei Schuljahre aufgeteilt oder verblockt werden.
[Amtl. Anm.:] Das Fachgebiet muss dem des Pflichtfachs entsprechen.
[Amtl. Anm.:] Kann nur in einem anderen Fachgebiet als im Pflichtfach besucht werden.
[Amtl. Anm.:] Kann nur aufsteigend belegt werden.