Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 1)
[Amtl. Anm.:] Beim Ausbildungsgang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a gelten alle Fächer unter den Blöcken A, B, C, D und E als Pflichtfächer. Beim Ausbildungsgang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b sowie beim Aufbau-Ausbildungsgang nach § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt für den Pflichtunterricht in der weiteren Ersten Fremdsprache (A oder B und C) die Stundentafel des zweiten Schuljahres; die Blöcke D, E, F entfallen. Beim Ausbildungsgang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b kommt Block G als Pflichtunterricht hinzu.
[Amtl. Anm.:] Ausgewiesen in Jahreswochenstunden.
[Amtl. Anm.:] Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, kann dieses Fach in Deutsch (bei Nr. 7 mit Deutschlandkunde) angeboten werden.
[Amtl. Anm.:] Setzt sich die Klasse überwiegend aus Schülerinnen und Schülern ohne jegliche Vorkenntnisse zusammen, so kann in den Sprachen Französisch, Italienisch, Spanisch und Russisch im ersten Schuljahr eine Stunde mehr erteilt werden.
[Amtl. Anm.:] Im zweiten Schuljahr in Englisch, Italienisch und Spanisch ohne fremdsprachige Rechtschreibung, weshalb in diesen Fällen eine Wochenstunde entfällt.
[Amtl. Anm.:] Im Russischen kann im ersten Schuljahr eine Stunde mehr erteilt werden.
[Amtl. Anm.:] Auch im ersten Schuljahr zweisprachig, sobald die sprachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
[Amtl. Anm.:] Bei der Ersten Fremdsprache Englisch oder Französisch: zweisprachig; bei der Ersten Fremdsprache Italienisch, Russisch oder Spanisch können die Übungen in deutscher Sprache gehalten werden.
[Amtl. Anm.:] Für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Muttersprache als Deutsch: eine Stunde zusätzlicher Unterricht.
[Amtl. Anm.:] Bei Russisch als erster Fremdsprache kann eine Wochenstunde für entsprechende Übungen mit kyrillischer Tastatur verwendet werden.
[Amtl. Anm.:] Gesprächsdolmetschen wird nur im zweiten Schuljahr zweistündig unterrichtet.