Inhalt
§ 61
Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten
(1) 1Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:
- 1.
-
Kommunikation und Organisation;
- 2.
-
Interkulturelle Kommunikation und Kulturraumstudien;
- 3.
-
Wirtschaft oder Technik – je nach gewähltem Fachgebiet.
2Die Prüfungen nach Satz 1 werden als Einzel- oder Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 3Sie werden von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfling und Prüfung.
(2) 1Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache erstreckt sich auf die Inhalte der Fächer Allgemeine Sprachgrundlagen und mündliche Sprachpraxis sowie Geschäftskommunikation. 2Sie wird als Gruppenprüfung mit mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. 3Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer.
(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens einen Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt zu geben.