Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 25.05.2023
§ 63
Bewertung der Prüfungsleistungen
1 § 43 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. 2Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss, § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.