Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 25.05.2023
§ 58
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.
(2) Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn
1.
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,
2.
in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,
3.
in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder
4.
mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.