Inhalt
§ 58
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung
(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.
(2) Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
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gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,
- 2.
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in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,
- 3.
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in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder
- 4.
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mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.