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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 60
Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten
1Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:
1.
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Prüfungen in der Ersten Fremdsprache,
2.
Aufgabe aus der Allgemeinen Wirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
3.
Aufgabe aus der Außenwirtschaft: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
4.
Aufgabe aus dem Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 60 Minuten.
2§ 59 Abs. 3 gilt entsprechend.