Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 25.05.2023
§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten
(1) § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote nach Abs. 1 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einer der Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde,
2.
in einer der Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde oder
3.
in den Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 1 und 2 jeweils mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.