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2179-A
Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen bei der Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 19. Februar 2021, Az. III1/6627-1/49
(BayMBl. Nr. 158)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen bei der Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser in Bayern vom 19. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 158), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 577) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern fördert für die Jahre 2026 bis 2028 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) finanzschwache Kommunen und vor besonderen demografischen Herausforderungen stehende Kommunen, denen aufgrund des „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine finanzielle Mehrbelastung entsteht (kommunale Kofinanzierung). 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1Das „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ des BMFSFJ sieht eine Förderung von Mehrgenerationenhäusern in Höhe von 40 000 € jährlich für die Jahre 2021 bis 2028 vor. 2Eine kommunale Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 000 € ist für die Förderung eines Mehrgenerationenhauses durch den Bund zwingend erforderlich. 3Die Förderung der Kommunen für die Jahre 2026 bis 2028 soll dazu beitragen, dass auch in finanzschwachen und vor besonderen demografischen Herausforderungen stehenden Kommunen Mehrgenerationenhäuser vorgehalten werden können.
2.
Gegenstand der Förderung
Kommunen, die sich im Rahmen des „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ an der Kofinanzierung eines Mehrgenerationenhauses beteiligen, erhalten zum Ausgleich ihrer finanziellen Mehrbelastung eine Zuwendung.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Jahren 2021 bis 2028 im Rahmen des „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ für ein Mehrgenerationenhaus in Bayern eine Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 000 € leisten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
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Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus erhält eine Bundesförderung nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“.
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Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus hat seinen Standort entweder in einer finanzschwachen Kommune oder in einer Kommune, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht; finanzschwach ist eine Kommune, wenn ihre Finanzkraft im Jahr 2024 weniger als 88 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.
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Vor besonderen demografischen Herausforderungen steht eine Kommune, wenn in der Kommune nach den im Jahr 2021 vorliegenden Vorausberechnungen des Bayerischen Landesamts für Statistik entweder in der Zeit bis 2033 der Bevölkerungsanteil der unter 18-Jährigen über 5 % zurückgeht oder der Anteil der über 65-Jährigen über 24 % ansteigt oder der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2033 über 30 % beträgt (vgl. Anlage).
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Die Kommune erbringt einen Eigenanteil von mindestens 5 000 € jährlich.
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1Für die Zuwendung an die Kommune ist es unschädlich, wenn sie ihre Kofinanzierung mit geldwerten Leistungen erbringt. 2Im Rahmen der nach dieser Richtlinie erfolgenden Zuwendung wird die Entscheidung des Bundes über die Anerkennung von geldwerten Leistungen als kommunale Kofinanzierung zugrunde gelegt.
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1Die Zuwendung wird jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) bewilligt und ausgezahlt. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5 000 € jährlich für die Jahre 2026 bis 2028 gewährt. 2Dem Zuwendungsempfänger werden ausschließlich Ausgaben erstattet, die durch die Beteiligung am „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ entstehen (kommunale Kofinanzierung).
6.
Mehrfachförderung
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die kommunale Kofinanzierung andere staatliche Mittel in Anspruch genommen werden.
7.
Antragsverfahren
1Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Bewilligungszeitrum (Nr. 4 Spiegelstrich 5) muss bis zum 31. Juli des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Formblätter gestellt werden. 2Der Antrag muss den Nachweis über die Förderung des Mehrgenerationenhauses aus dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ (Zuwendungsbescheid des Bundes) enthalten. 3Im Antrag ist zu erklären, dass sich der Antragsteller im jeweiligen Jahr (vor der bayerischen Zuwendung) in Höhe von 10 000 € an der Finanzierung des Mehrgenerationenhauses beteiligt hat.
8.
Bewilligungsverfahren
1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Die Bewilligung besteht in der Auszahlung des Zuwendungsbetrags nach erfolgreicher Antragsprüfung.
9.
Verwendungsnachweisverfahren
Da der Zuwendungsantrag für einen zurückliegenden Zeitraum gestellt wird, bildet er gleichzeitig den Verwendungsnachweis.
10.
Interkommunale Zusammenarbeit
1Mehrere Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) können gemeinsam die Kofinanzierung für ein Mehrgenerationenhaus leisten. 2Es kann jedoch nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie auftreten. 3Die von mehreren Kommunen für ein Mehrgenerationenhaus erbrachte Kofinanzierung wird der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune vollständig als Kofinanzierung im Sinne dieser Richtlinie zugerechnet. 4Im Rahmen der Antragstellung muss diese Kommune angeben, zu welchen Anteilen welche Kommunen sich an der Kofinanzierung beteiligt haben. 5Die Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt vollständig an den Zuwendungsempfänger. 6Im Rahmen der Antragstellung muss der Nachweis für alle Kofinanzierungsanteile der beteiligten Kommunen von der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune erbracht werden.
11.
Sonstiges
1Eine über den Kofinanzierungsanteil hinausgehende finanzielle Unterstützung des Mehrgenerationenhauses durch die Kommune wird nicht berücksichtigt. 2Erstattungen über den Dreijahreszeitraum 2026 bis 2028 hinaus sind ausgeschlossen.
12.
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor