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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.
(2) 1Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. 2Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.
(3) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 19) und der Hospitation (§ 20) teil und erteilen Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.
(4) (aufgehoben)