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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 17
Durchführung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsformen
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Seminarveranstaltungen (§ 18), den Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21), das Praktikum (§ 19), Hospitation mit Studienzeiten (§ 20), ausbildungsbezogene Lehrgänge (§ 22) und andere ausbildungsbezogene Aufgaben des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin.
(2) Der im Rahmen des Praktikums (§ 19) erteilte Unterricht und der Eigenverantwortliche Unterricht (§ 21) dürfen zusammen im ersten Ausbildungsabschnitt 11 Wochenstunden, im zweiten Ausbildungsabschnitt 16 Wochenstunden nicht übersteigen.