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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 26
Erholungsurlaub
Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrkräften an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.