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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 24
Besondere Verpflichtungen des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin
(1) Die Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen haben aktiv an den Seminarveranstaltungen mitzuwirken, insbesondere haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Gestaltung von Ausbildungstagen dienen.
(2) 1Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind verpflichtet, den von ihnen erteilten Unterricht nachweislich vorzubereiten, das amtliche Schriftwesen zu führen und im Praktikum (§ 19) die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Außerdem haben sie nach Weisung des Seminarrektors oder der Seminarrektorin zu bestimmten Terminen (in der Regel zu Beratungsbesuchen) besondere Unterrichtsvorbereitungen zu fertigen, und zwar im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens drei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens eine.