Inhalt

ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 23
Ergänzende Ausbildung
1Im Rahmen der Ausbildung sollen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen auch unterrichtspraktische Erfahrung in anderen als in den gewählten Unterrichtsfächern gewinnen. 2Dazu gehört insbesondere die Teilnahme am Praktikum (§ 19) in diesen Fächern und Fächergruppen. 3Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen auch Einblick in andere Schularten gewinnen.