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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 20
Hospitation mit Studienzeiten
In Hospitationen mit Studienzeiten sollen sich die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen selbstständig mit den Kompetenzbereichen und den Inhalten der Ausbildung auseinandersetzen.