Inhalt

ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 25
Seminarbogen
(1) 1Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin führt über jeden Lehramtsanwärter und jede Lehramtsanwärterin einen Seminarbogen. 2Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers oder der Seminarteilnehmerin und seine oder ihre Tätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes aus. 3Er wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes beim Seminarrektor oder bei der Seminarrektorin und nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung bei der Regierung für drei Jahre aufbewahrt. 4Scheidet ein Lehramtsanwärter oder eine Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Seminarbogen für fünf Jahre bei der zuständigen Regierung aufzubewahren.
(2) 1Die Feststellungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin werden im Seminarbogen festgehalten. 2Hierzu gehören auch Aussagen über die Anfertigung und Durchführung der besonderen Unterrichtsvorbereitungen sowie die Führung des amtlichen Schriftwesens.
(3) Zum Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vermerkt der Seminarrektor oder die Seminarrektorin im Seminarbogen, ob der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin am Seminar regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat und den Anforderungen entsprechende Leistungen im Praktikum (§ 19), im Eigenverantwortlichen Unterricht (§ 21) und hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß § 24 aufweisen kann.
(4) Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin kann Einsicht in den Seminarbogen nehmen.