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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) 1Bewerber und Bewerberinnen, die die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. 2Das Gleiche gilt für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt in einer nach §§ 35 oder 37 LPO I zugelassenen Fächerverbindung nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung anerkannt worden ist. 3Für Bewerber und Bewerberinnen, deren Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannt worden ist, die die in Bayern gültige Fächerpflichtbindung aber nicht nachweisen, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von zusätzlichen Leistungen abhängig gemacht werden; § 119 LPO I gilt entsprechend. 4Dabei kann genehmigt werden, dass die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden; in diesen Fällen erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage; ergibt sich nach der Zulassung, dass diese Auflage innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so wird der betreffende Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. 5Satz 1 gilt entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(2) Bewerber und Bewerberinnen müssen die für den Beruf des Lehrers bzw. der Lehrerin notwendige gesundheitliche Eignung besitzen.