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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 19
Praktikum
(1) Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sollen im Praktikum nach Möglichkeit die Schularbeit in allen Jahrgangsstufen der Grundschule bzw. der Mittelschule kennenlernen.
(2) 1Das Praktikum umfasst die Teilnahme am Unterricht der Betreuungslehrkraft und die Erteilung von Unterricht – grundsätzlich in Anwesenheit der Betreuungslehrkraft – auf der Grundlage eigener schriftlicher Unterrichtsvorbereitungen. 2Es umfasst zudem die Vor- und (oder) Nachbesprechung des Unterrichts, allgemeiner und spezieller Erziehungsaufgaben der jeweiligen Jahrgangsstufe und die Beteiligung des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin an allen mit der Klassenführung verbundenen Arbeiten und Veranstaltungen.
(3) Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums ist innerhalb der Schule die Schulleitung, in der Klasse die Betreuungslehrkraft, jeweils unbeschadet der Zuständigkeiten der Regierung, des Staatlichen Schulamts, der Leitung des Studienseminars und des Seminarrektors oder der Seminarrektorin.
(4) Der Umfang der vom Lehramtsanwärter oder von der Lehramtsanwärterin im Rahmen des Praktikums zu erteilenden Unterrichtsstunden soll sich im Lauf des ersten Ausbildungsabschnitts steigern.
(5) Dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin sind anlässlich seiner oder ihrer Beratungsbesuche die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und Nachweise der Praktikumstätigkeit vorzulegen.