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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 18
Seminarveranstaltungen
(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind grundsätzlich wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) 1Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammengelegt werden. 2Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin kann für sein oder ihr Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) 1Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. 2Seminarrektoren und Seminarrektorinnen und Betreuungslehrkräfte zeigen im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden. 3Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen erproben und reflektieren an Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.