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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber und Bewerberinnen, welche die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Mittelschulen in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen bzw. das Lehramt an Mittelschulen an einem Studienseminar abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers oder der Bewerberin zum Beamten oder zur Beamtin auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte oder die Beamtin führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Grundschulen“ bzw. „Lehramtsanwärter bzw. Lehramtsanwärterin für Mittelschulen“. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars und zur Fertigung der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Seminarveranstaltungen verpflichtet.