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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 10
Aufbau der Studienseminare für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen
(1) 1Die Studienseminare werden von den Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums eingerichtet. 2Sie gliedern sich in Seminare, die von Seminarrektoren oder Seminarrektorinnen geleitet werden.
(2) Die Leitung des Studienseminars hat jeweils ein Seminarrektor oder eine Seminarrektorin mit besonderen fachlichen und organisatorischen Aufgaben inne.