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ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 11
Leitung des Studienseminars
(1) 1Die Leitung des Studienseminars ist für die gesamte Arbeit des Studienseminars verantwortlich. 2Sie leitet ein Seminar.
(2) Im besonderen obliegen der Leitung des Studienseminars folgende Aufgaben:
1.
Koordination der Arbeit der Seminare,
2.
Koordination und Betreuung des Praktikums (§ 19) sowie Mitwirkung bei der Auswahl von Betreuungslehrkräften,
3.
Mitwirkung bei der Fortbildung aller an der Ausbildung Beteiligten, einschließlich der Einführung neu ernannter Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,
4.
Zusammenarbeit mit Studienseminaren anderer Lehrämter und mit Fachvertretungen der Universitäten.
(3) Dienstsitz der Leitung des Studienseminars ist die Schule, an der sie unterrichtet.