Inhalt

ZALGM
Text gilt ab: 29.04.2023
Fassung: 29.09.1992
§ 14
Betreuungslehrkraft
(1) 1Die Betreuungslehrkräfte betreuen Lehramtswärter und Lehramtsanwärterinnen im Praktikum (§ 19). 2Sie sind in der Regel Klassenleiter oder Klassenleiterinnen.
(2) 1Die Betreuungslehrlehrkräfte führen im Rahmen ihrer Aufgabe insbesondere einen an aktuellen Entwicklungen orientierten didaktisch und methodisch geplanten und gestalteten Unterricht vor, besprechen ihn und geben den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen Einblick in die tägliche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie in die weiteren Tätigkeitsfelder einer Lehrkraft. 2Sie beteiligen die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen an allen mit der Klassenleitung verbundenen Arbeiten und unterstützen sie in Abstimmung mit dem Seminarrektor oder der Seminarrektorin im Rahmen des Praktikums (§ 19) bei der Erreichung der Ausbildungsziele.