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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 12.10.2006
§ 29h
Überleitung der Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau zum 1. Januar 2025
(1) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2024 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2025 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum TV-L zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
(2) Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.
(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach den Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe entspricht der erreichten Stufe in der bisherigen Entgeltgruppe; die Stufenlaufzeit beginnt neu. 3Abweichend von Satz 2 Halbsatz 2 wird bei Beschäftigten, die in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet waren, die bisher verbrachte Stufenlaufzeit angerechnet. 4Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück; nach dem 1. Januar 2025 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Sätzen 2 und 3 unberücksichtigt. 5Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2025, beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück.
(4) Bei Höhergruppierungen nach Absatz 3 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf einen etwaigen Strukturausgleich nach § 12 angerechnet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.