Inhalt
§ 29h
Überleitung der Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau zum 1. Januar 2025
(1) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind,
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deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2024 hinaus fortbesteht, und
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die am 1. Januar 2025 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum TV-L zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.
(2) Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.
(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach den Änderungen in Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe entspricht der erreichten Stufe in der bisherigen Entgeltgruppe; die Stufenlaufzeit beginnt neu. 3Abweichend von Satz 2 Halbsatz 2 wird bei Beschäftigten, die in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet waren, die bisher verbrachte Stufenlaufzeit angerechnet. 4Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück; nach dem 1. Januar 2025 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Sätzen 2 und 3 unberücksichtigt. 5Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2025, beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück.
(4) Bei Höhergruppierungen nach Absatz 3 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf einen etwaigen Strukturausgleich nach § 12 angerechnet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.