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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 27
Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse
Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT/BAT-O, § 69 MTArb/MTArb-O und § 5 Abschnitt A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.