Inhalt

TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 26
Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT/BAT-O gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.