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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 29b
Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019
(1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(2) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 1 / R
3 / 2 / R
3 / 2 / R
3 / 3 / R
3 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 1 / R
3 / 5 / R
4 / 2 / R
3 / 6 / R
4 / 3 / R
3 / 7 / R
4 / 4 / R
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
3Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
2 / 3 / R
3 / 1 / R
2 / 4 / R
3 / 2 / R
2 / 5 / R
3 / 3 / R
3 / 1 / R
4 / 1 / R
3 / 2 / R
4 / 2 / R
3 / 3 / R
4 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 4 / R
3 / 5 / R
5 / 1 / -
3 / 6 / R
5 / 1 / -
3 / 7 / R
5 / 1 / -
3 / 8 / R
5 / 1 / -
3 / 9 / R
5 / 1 / -
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
(4) Beschäftigte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.