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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 29c
Überleitung der Pflegekräfte am 1. Januar 2019
(1) 1Beschäftigte im Sinne von Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:
bisherige KR-Entgeltgruppe
neue KR-Entgeltgruppe
KR 3a
KR 5
KR 4a
KR 6
KR 7a
KR 7
KR 8a
KR 8
KR 9a
KR 9
KR 9b
KR 10
KR 9c
KR 11
KR 9d
KR 12
KR 10a
KR 13
KR 11a
KR 14
KR 11b
KR 15
KR 12a
KR 16
2Absatz 3 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 29c Absatz 1:
Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung nicht statt.
(2) 1Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. 2Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L. 4Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:
übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil IV der Entgeltordnung für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend;
übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil IV der Entgeltordnung für Januar 2019 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden Beschäftigte der Stufe 6 zugeordnet.
(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann nur bis zum 31. März 2020 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem 1. Januar 2019 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2019, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.