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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 24
Nebentätigkeiten
Für bis zum 31. Oktober 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.