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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 28
Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Oktober 2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. 2Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit.
(2) Die/Der Beschäftigte, die/der unter § 41 TV-L fällt, erhält das Recht auf Beibehaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) beziehungsweise 40 Stunden (Tarifgebiet Ost); in diesem Fall wird das entsprechende zeitanteilige Tabellenentgelt gezahlt.