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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 12.10.2006
§ 29g
Übergangsregelungen für Beschäftigte, die am 1. Oktober 2024 unter § 52 TV-L fallen
(1) 1Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. 2Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind sowie Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 jeweils in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.
(3) 1Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitte 5 oder 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. 2Beschäftigte, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitte 5 oder 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
(4) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.