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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
Anlage 2
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)
Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C
Entgelt­gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
15 Ü
I
Keine
15
Keine Stufe 6
Ia
Ia nach Aufstieg aus Ib
Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia
Keine
14
Keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
Ib nach Aufstieg aus IIa
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren
Keine
13 Ü
Keine Stufe 6
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren
Keine
13
Keine Stufe 6
IIa ohne Aufstieg nach Ib
Keine
12
Keine Stufe 6
IIa nach Aufstieg aus III
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
Keine
11
Keine Stufe 6
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem
Aufstieg nach III
Keine
10
Keine Stufe 6
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)
Keine
9
IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)
Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
8
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
Vc nach Aufstieg aus VIb
8a
8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a
7
Keine
7a
7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a
7 nach Aufstieg aus 6
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a
6
VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
VIb nach Aufstieg aus VII
6a
6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a
6 nach Aufstieg aus 5
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a
5
VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
VII nach Aufstieg aus VIII
5a
5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a
5 nach Aufstieg aus 4
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a
4
Keine
4a
4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a
4 nach Aufstieg aus 3
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a
3
Keine Stufe 6
VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
VIII nach Aufstieg aus IXb
3a
3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine Stufe 6)
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3
(keine Stufe 6)
2 Ü
Keine
2a
2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a
2 nach Aufstieg aus 1
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a
2
IXa
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII
IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa
IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)
X (keine Stufe 6)
1a (keine Stufe 6)
1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
1
Keine
Keine
Teil B Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt
Entgelt­gruppe
Überleitung
Lehrkräfte „Erfüller“
Vergütungsgruppe
Überleitung
Lehrkräfte „Nichterfüller“
Vergütungsgruppe
15 Ü
I
15
Ia
14
Ib
Ib nach Aufstieg aus IIa
13
IIa
IIa ohne Aufstieg nach Ib
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib
12
IIa nach Aufstieg aus III
IIa nach Aufstieg aus IIb
III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
IIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
III nach Aufstieg aus IVa
IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III
10
IVa
IVa ohne Aufstieg nach III
IVa nach Aufstieg aus IVb
IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa
9
IVb
Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
IVb ohne Aufstieg nach IVa
IVb nach Aufstieg aus Vb
Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
Vb nach Aufstieg aus VIb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)
8
Vc
Vc ohne Aufstieg
Vc nach Aufstieg aus VIb
Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb
7
6
VIb ohne Aufstieg
VIb mit ausstehendem
Aufstieg nach Vc
VIb mit ausstehendem
Aufstieg nach Vb
Teil C Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
Entgelt­gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberarzt:
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4
Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden.)