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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 23
Bereitschaftszeiten
1Nr. 3 SR 2 r BAT/BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. 2Dem § 9 TV-L widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2006 entsprechend anzupassen.