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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Aufhebung der Beschlagnahme
(1) 1Die Beschlagnahme soll in der Regel von vornherein auf eine bestimmte Zeit (etwa einen Monat) beschränkt werden. 2Wegen der mit jeder Beschlagnahme verbundenen Verzögerung der Postzustellung achtet der Staatsanwalt darauf, dass die Beschlagnahme nicht länger als erforderlich aufrechterhalten wird.
(2) Sobald ein Beschlagnahmebeschluss erledigt ist, beantragt der Staatsanwalt unverzüglich, ihn aufzuheben und verständigt sofort die betroffenen Post- oder Telekommunikationsunternehmen.
(3) Der Vermerk „Postbeschlagnahme“ (Nummer 77 Absatz 4) ist zu beseitigen.