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                      § 150
                       Verhaftung ausländischer Staatsangehöriger 
                      
                     
                     1Bei der Verhaftung ausländischer Staatsangehöriger gelten Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) und die dazu ergangenen besonderen landesspezifischen Regelungen. 2Die Belehrungs- und Benachrichtigungspflicht obliegt dem Gerichtsvollzieher in den Fällen der §§ 145 bis 149.