Inhalt

GVGA
Text gilt ab: 01.06.2026
Fassung: 01.09.2013
§ 138
Durchführung des Termins
(1) 1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Der Gläubiger, sein Prozessbevollmächtigter, der Prozessbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen. 4Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. 5Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. 6Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. 7Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68).
(2) Zu Beginn des Termins hat der Gerichtsvollzieher
a)
bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung darauf hinzuweisen, dass wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen sind und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass nicht zugelassene Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können,
b)
sich von der Identität des Schuldners zweifelsfrei zu überzeugen (beispielsweise bei der Abnahme per Bild- und Tonübertragung anhand eines von diesem in die Kamera gehaltenen Lichtbildausweises) und bei Zweifeln an der Identität einen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Abnahmetermin abzubrechen und stattdessen zu einem Präsenztermin zu laden,
c)
den Schuldner nach § 802c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 480 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zu belehren und auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hinzuweisen.
(3) 1Neben dem über den Ablauf des Termins zu erstellenden Protokoll (§ 63) errichtet der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Absatz 7 ZPO eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). 2Dem Schuldner unverständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er. 3Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. 4Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. 5Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. 6Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sind die von ihm dafür vorgebrachten Gründe in das Terminprotokoll aufzunehmen.