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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2026
Fassung: 01.09.2013
§ 139
Aufträge mehrerer Gläubiger
1Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit, am selben Ort und in derselben Art, soweit dies unter Beachtung der einzuhaltenden Fristen nach § 136 Absatz 1 Satz 6 möglich ist. 2Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll und ein Vermögensverzeichnis auf.