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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2026
Fassung: 01.09.2013
§ 135
Vorbereitung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft
1Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. 2Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat. 3Ein Verzicht des Gläubigers auf Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).