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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2026
Fassung: 01.09.2013
§ 136
Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags
(1) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin und nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 802f Absatz 2 Satz 4 ZPO den Ort (in seinen Geschäftsräumen, in der Wohnung des Schuldners oder an einem anderen geeigneten Ort) und die Art (in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung) der Abnahme der Vermögensauskunft. 2Bei der Ermessensausübung trägt er dem Recht des Gläubigers, an der Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen, angemessen Rechnung. 3Widerspricht der Schuldner einer der Abnahmemodalitäten nach § 802f Absatz 4 Satz 1 ZPO, so trifft der Gerichtsvollzieher eine Neubestimmung und wählt hierzu zwischen den unwidersprochen gebliebenen Abnahmeorten und Abnahmearten aus. 4Der Gerichtsvollzieher kann die Neubestimmung bereits vorsorglich für den Fall des Widerspruchs in der Ladung nach Satz 1 treffen. 5Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach § 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO erfolgen. 6Zwischen der Zahlungsaufforderung und dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft müssen mindestens zwei Wochen, zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag müssen wenigstens drei Tage (§ 217 ZPO) liegen. 7Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 5 ZPO erforderlichen Belehrungen, je eine Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. 8Soweit dafür amtliche Vordrucke eingeführt sind, verwendet der Gerichtsvollzieher diese. 9Hat der Gläubiger mit dem Auftrag Fragen eingereicht, die der Schuldner bei der Abnahme der Vermögensauskunft beantworten soll, fügt der Gerichtsvollzieher auch diesen Fragenkatalog der Ladung bei. 10Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung einen solchen Fragenkatalog ein, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Kopie des Fragenkatalogs nachträglich formlos unter Hinweis auf den Termin.
(2) 1Einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners über Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802f Absätze 1 bis 5 ZPO bedarf es nicht. 2Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger oder dessen Prozessbevollmächtigtem die Terminsbestimmung formlos mit, sofern dieser nicht hierauf verzichtet hat.
(3) Im Falle der Terminsbestimmung bei Widerspruch des Schuldners gegen eine sofortige Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 Absatz 2 Satz 1 ZPO gelten Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 Halbsatz 1 nicht.