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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) (§§ 1–199)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–8)
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Zweiter Teil Einzelne Geschäftszweige (§§ 9–199)
Inhalt
GVGA
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 01.09.2013
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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA)