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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
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Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
(ZustVVerk)
Vom 22. Dezember 1998
(GVBl. S. 1025)
BayRS 9210-2-I/B

Vollzitat nach RedR: Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2024 (GVBl. S. 32) geändert worden ist
Es erlassen auf Grund
1.
von § 5b Abs. 6 Satz 7, § 6a Abs. 6 Satz 10 in Verbindung mit Satz 8 sowie Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl III 9231-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1998 (BGBl I S. 810),
von § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs.5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl I S. 1159),
des § 13 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (BGBl III 9232-4),
des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl I S. 7),
von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858),
von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10 Satz 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485),
des Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),
des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1485),
des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl II S. 253), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325),
die Bayerische Staatsregierung,
2.
von Art. 7 und 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 295),
von § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1, § 43 Satz 2, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Sätze 2 und 5 und Abs. 5, § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 und 6, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214),
von § 9b Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 4, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 33a Abs. 3 Satz 4, § 34 Abs. 3 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl I S. 1336), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747),
von § 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2307),
das Bayerische Staatsministerium des Innern,
3.
von § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl I S. 1159),
des § 13 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (BGBl III 9232-4),
von Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 Nrn. 1 und 5 bis 9 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 295),
des § 6 der Zuständigkeitsbestimmungsverordnung (ZustBestV) – BayRS 1142-2-I –, geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1986 (GVBl S. 393),
von Art. 17 Nr. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 389, BayRS 932-1-W),
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,
4.
des Art. 12 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 295),
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
folgende Verordnung:

1. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)

§ 1
Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG).
(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Abs. 3 Satz 2 StVG), die nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 StVG) sowie die Rücknahme (§ 4a Abs. 5 Satz 1 StVG) oder den Widerruf der Erlaubnis (§ 4a Abs. 5 Satz 3 StVG) und
2.
die Überwachung und Prüfung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Abs. 8 Satz 1 und 3 StVG).
§ 2
Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig
1.
für die Erteilung von Erlaubnissen, wenn Veranstaltungen sich auch auf das Gebiet anderer Länder oder das Ausland erstrecken oder wenn mehr als drei Regierungsbezirke berührt werden (§ 44 Abs. 3 Satz 3 StVO in Verbindung mit Satz 1 Alternative 3 und Satz 2 StVO), wobei die Regierung bei geringer Bedeutung einer Veranstaltung im Einzelfall die untere Straßenverkehrsbehörde für zuständig erklären kann;
2.
für die Erteilung von Ausnahmen
a)
von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),
b)
von dem Verbot, Einrichtungen anzubringen oder zu verwenden, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVO),
c)
von dem Verbot, Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu betreiben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 StVO),
d)
von allen übrigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als oberste Straßenverkehrsbehörde das für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller bestimmt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO).
(2) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;
2.
für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll;
3.
für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat oder in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll.
§ 3
Zuständigkeit der Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte
(1) Die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte als untere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig
1.
für die Erteilung von Ausnahmen
a)
von der Verpflichtung zum Aufstellen des Warndreiecks (§ 15 Satz 2 StVO),
b)
von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen,
aa)
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
bb)
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
cc)
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 1 StVO),
c)
von den Verboten, auf Kraftfahrstraßen
aa)
an anderen Stellen als an Kreuzungen und Einmündungen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
bb)
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
cc)
an anderen Stellen als an Kreuzungen und Einmündungen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 2 StVO),
d)
von dem Verbot, auf Autobahnen mit im Ausland zugelassenen Kraftomnibussen ohne Anhänger schneller als 80 km/h zu fahren (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO),
e)
von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),
f)
von dem Verbot, außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO), soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist,
g)
von dem Verbot, innerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda, die auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften wirkt, durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO), soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist,
h)
von dem Verbot, Gehwege zur Reinigung mit Fahrzeugen über 2,8 t (§ 35 Abs. 6 Satz 1 letzte Alternative StVO) zu befahren, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig sind,
i)
von den Verboten, die von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) angeordnet sind und in den in § 5 Abs. 1 Nr. 5 genannten Fällen, wenn im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung über den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde hinaus beantragt wird,
j)
von Zeichen 286, Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1, von der Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO), vom Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und vom Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1 StVO) für Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und im sozialen Dienst Tätige im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung für ihren Bezirk;
2.
für die Erteilung von Erlaubnissen
a)
für Veranstaltungen, die sich über nicht mehr als drei Regierungsbezirke erstrecken (§ 44 Abs. 3 Satz 3 StVO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StVO), wobei das Landratsamt bei geringer Bedeutung einer Veranstaltung im Einzelfall die örtliche Straßenverkehrsbehörde für zuständig erklären kann, wenn diese dies beantragt,
b)
für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz (§ 44 Abs. 5 StVO);
3.
für den Abschluß von Vereinbarungen für den Militärverkehr auf örtlichen Militärstraßen (§ 44 Abs. 4 StVO); § 44a Abs. 2 StVO bleibt unberührt.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erteilung von Ausnahmen
a)
gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
b)
gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und f bis j die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll,
c)
gemäß Abs 1 Nr. 1 Buchst. d die Behörde, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt,
d)
gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;
2.
für die Erteilung von Erlaubnissen
a)
gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt,
b)
gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die Behörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt (§ 47 Abs. 3 StVO);
3.
für den Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Nr. 3 die Behörde, in deren Bezirk der Standort liegt.
§ 4
Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken
(1) Die Regierung von Oberfranken ist, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes
1.
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
2.
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
2a.
diese als Fußgänger zu betreten (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO),
3.
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 1 StVO),
4.
außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO),
5.
innerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda, die auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften wirkt, durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO).
(2) § 47 StVO bleibt unberührt.
§ 5
Zuständigkeit der Gemeinden
(1) Die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig
1.
für die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a StVO);
2.
für die Bewilligung von Parkerleichterungen für
a)
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
b)
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, und
c)
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);
3.
für die Bewilligung von Parkerleichterungen für Ohnhänder und Ohnarmer (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);
4.
für die Bewilligung von Parkerleichterungen für kleinwüchsige Menschen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);
5.
im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 ZustGVerk auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG sowie auf Verkehrsflächen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind, für die Erteilung von Ausnahmen
a)
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 StVO),
b)
von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),
c)
von dem Verbot, Lautsprecher zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO),
d)
von dem Verbot, Gehwege zur Reinigung mit Fahrzeugen über 2,8 t zu befahren (§ 35 Abs. 6 Satz 1 letzte Alternative StVO).
6.
für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) auf den in Nr. 5 genannten Straßen angeordnet sind.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat;
2.
für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 5 und 6 die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll.

3. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Fernstraßengesetzes (FStrG)

§ 6
Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde
Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde
1.
nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und § 9a Abs. 5 FStrG auf die Regierungen,
2.
nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden,
3.
nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG für die Bundesstraßen
a)
auf die Regierungen, wenn ein Verfahren nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird,
b)
auf die Staatlichen Bauämter, wenn nach § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Genehmigung bedürfen,
c)
im Übrigen auf die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die im Einvernehmen mit den Staatlichen Bauämtern entscheiden,
4.
nach § 9 Abs. 2b und 2c FStrG für die Bundesstraßen auf die Staatlichen Bauämter,
5.
nach § 17b Abs. 4 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung auf die Regierungen.
§ 7
Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständig für
1.
die amtliche Anerkennung von Sehteststellen (§ 67 Abs. 1 FeV), die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 67 Abs. 3 Satz 4 FeV), die nachträgliche Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung bei Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 FeV) und bei Sehteststellen nach § 67 Abs. 5 Satz 1 FeV; § 12 dieser Verordnung bleibt unberührt;
2.
die Festlegung der Prüforte (§ 17 Abs. 4 Satz 4 FeV);
3.
die Zustimmung zum abweichenden Verfahren bei elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 22a Abs. 1 Satz 1 FeV).
(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV;
2.
die Prüfung und Überwachung der Durchführung der Fahreignungsseminare mit den Teilmaßnahmen Verkehrspädagogik und Verkehrspsychologie nach § 42 FeV sowie die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes – FahrlG – (§ 43 FeV);
3.
die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 StVG für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme oder die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme (§ 43a FeV);
4.
die Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung besonderer Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG (§ 36 Abs. 6 Satz 1 FeV);
5.
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen (§ 66 Abs. 1 FeV) und die Anordnung der Begutachtung bei besonderem Anlass (§ 66 Abs. 7 Satz 1 FeV);
6.
die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FeV), die Untersagung von Aus- und Fortbildungen durch als amtlich anerkannt geltende Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 FeV), die Bekanntgabe der als amtlich anerkannt geltenden Stellen (§ 68 Abs. 1 Satz 4 FeV) und die Ausübung der Aufsicht (§ 68 Abs. 2 Satz 6 FeV);
7.
die Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 Abs. 1 FeV);
8.
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 FeV);
9.
die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten (§ 71a Abs. 2 FeV), den Widerruf der amtlichen Anerkennung (§ 71a Abs. 6 FeV) und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Abs. 7 FeV);
10.
die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, den Widerruf der amtlichen Anerkennung und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71b Satz 2 FeV).
§ 8
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV. 2Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, obliegen den Kreisverwaltungsbehörden auch die Aufgaben, welche die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnitts II der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 74 Abs. 1 FeV), soweit nicht die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 1 zuständig ist.
(3) Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausfertigung des Führerscheins (§ 25 FeV) dürfen nur erteilt werden, sofern dies nach Zustimmung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bei der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§ 9
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden sind neben den Fahrerlaubnisbehörden zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV) und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 22 Abs. 1 FeV).
§ 10
Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Die TÜV SÜD Auto Service GmbH München, Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, ist zuständig
1.
für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 FeV) und
2.
für die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FeV).
(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht.
§ 11
Zuständigkeit der Schulen
1Die öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen sind auch Träger der theoretischen, nicht aber der fahrpraktischen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FeV zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV. 2Sie sind auch ermächtigt, entsprechende Bescheinigungen über die theoretische Ausbildung auszustellen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FeV).
§ 12
Zuständigkeit der Augenoptiker-Innungen
Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 FeV) wird übertragen (§ 67 Abs. 4 Satz 5 FeV)
1.
auf den Landes-Innungsverband des Bayerischen Augenoptiker-Handwerks für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Schwaben,
2.
auf die Augenoptiker-Innung Mittel-Unterfranken für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Mittelfranken und Unterfranken.

5. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

§ 13
Zuständigkeit der Regierungen
(1) 1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen
1.
von den Vorschriften der §§ 16 bis 22, 29, 32, 34, 52 Abs. 3, 3a und 4, § 57a StVZO,
2.
von allen übrigen Vorschriften des Teils B der StVZO, sofern die Ausnahmen
a)
nicht anläßlich der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, oder, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, nicht anläßlich der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt werden oder
b)
Kraftomnibusse, sonstige zu gewerblicher Personenbeförderung genutzte Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen oder zur Beförderung von Personen genutzte Anhänger betreffen.
2Sie ist ferner zuständig für die Erteilung amtlicher Bescheinigungen nach § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO.
(2) Ist im Einzelfall für die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften des Teils B der StVZO sowohl die Regierung der Oberpfalz als auch eine Kreisverwaltungsbehörde zuständig, so entscheidet die Regierung über die Anträge.
(3) 1Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc zur StVZO. 2Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO.
(4) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für
1.
die Zustimmung zur Betrauung der Prüfingenieure der Überwachungsorganisationen nach Nr. 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO einschließlich der Zulassung zur Prüfung der fachlichen Eignung nach Nr. 3.6 der Anlage VIIIb zur StVZO, Ausstellung der Prüfungsbescheinigung sowie Führung der persönlichen Akten,
2.
die Aufsicht nach Nr. 9.1 der Anlage VIIIb zur StVZO.
§ 14
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind als untere Verwaltungsbehörden für den Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; sie sind Zulassungsbehörden. 2Sie sind ferner Genehmigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist;
2.
den Widerruf der Anerkennung sowie die Aufsicht nach Nrn. 6.5 und 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung in Verbindung mit § 72 Abs. 2, Anlage VIII Satz 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 StVZO.
§ 15
Zuständigkeit der Gemeinden und sonstiger Stellen
(1) 1Auf Antrag können kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 FZV sowie die Aufgaben nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 übertragen werden, wenn
1.
zur Versorgung der Bevölkerung hierfür ein Bedarf besteht,
2.
der in der Gemeinde registrierte Fahrzeugbestand 10 000 nicht unterschreitet und
3.
die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe sichergestellt ist.
2Stellen Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft den Antrag nach Satz 1, ist für die Berechnung des Mindestfahrzeugbestands der gesamte Bestand in den antragstellenden Mitgliedsgemeinden maßgebend. 3Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis. 4Die Gemeinden, denen die Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden in einer Anlage zu dieser Verordnung bekanntgemacht.
(2) 1Auf Antrag kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zu Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter und zur Außerbetriebsetzung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FZV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 FZV) übertragen, wenn die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sichergestellt ist. 2Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde bleibt hiervon unberührt. 3Die Entscheidung wird im Amtsblatt des Landkreises und der Gemeinde bekannt gemacht.
(3) 1Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeuggewerbes ist zuständig für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach jeweils Nr. 8.1 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.1 der Anlage XVIIId zur StVZO. 2Er ist ferner zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.2 der Anlage XVIIId zur StVZO, soweit nicht der Bundesinnungsverband zuständig ist.
(4) 1Die örtlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach jeweils Nr. 1.1 der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId zur StVZO (Anerkennungsstellen). 2Sie sind ferner zuständig für die nach Nr. 4.3 der Anlage VIII zur StVZO regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nr. 2.2 der Anlage VIIId zur StVZO.
(5) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa zur StVZO, soweit er die Stellen nach Nr. 7.1.4 der Anlage VIIIc und nach Nr. 7.1 der Anlage XVIIa zur StVZO ermächtigt hat.
(6) Das Staatliche Bauamt Passau ist anzuhörende Behörde nach § 70 Abs. 2 StVZO.

6. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Fahrlehrergesetzes, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

§ 16
Zuständigkeiten der Regierungen
(1) 1Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG. 2Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung
1.
von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
2.
der Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 2 FahrlG),
3.
der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer nach § 53 Abs. 1 FahrlG und Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG).
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für
1.
die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen (§ 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
2.
die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
3.
die Erteilung der Einwilligung nach § 5 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.
(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 6 Satz 1 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,
2.
die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a FahrlG),
3.
die Anerkennung
a)
von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),
b)
der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 48 Satz 1 FahrlG),
c)
der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),
d)
der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
e)
der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
4.
die Überwachung der in Nr. 3 und in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen und Einrichtungen (§ 51 FahrlG, § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Zur Überwachung gehören insbesondere auch qualitätssichernde Anordnungen nach § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, deren Nachkontrolle nach § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen. Davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnisbehörden, Anerkennungsbehörden und Genehmigungsbehörden,
5.
die Genehmigung
a)
des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
b)
des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
c)
eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG.
§ 17
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

7. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

§ 18
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG.
§ 19
Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz
1Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,
2.
die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG,
3.
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 3 BKrFQG und
4.
die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG.
2Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG.
§ 20
Zuständigkeit des Staatsministeriums
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
zuständig für Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1b Satz 2 AEG;
2.
zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 AEG;
3.
Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 4 AEG;
4.
zuständige Aufsichts- und Landesbehörde nach § 11 AEG;
5.
Tarifgenehmigungsbehörde nach § 12 AEG;
6.
zuständige Behörde nach § 15 AEG; Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern bleibt unberührt;
7.
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 34 AEG;
8.
zuständige Behörde nach § 6a Abs. 2 Satz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), in der jeweils geltenden Fassung;
9.
zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 35 Abs. 3 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO);
10.
zuständige Behörde nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO);
11.
zuständige Behörde nach Abschnitt A Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Eisenbahn-Signalordnung 1959;
12.
zuständig für Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung.
§ 21
Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierung ist Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.
§ 22
Zuständigkeit der Bergbehörden
Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist
1.
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,
2.
Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und
3.
Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)
für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).
§ 23
Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken
(1) Die Regierung von Oberbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
1.
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,
2.
Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde im Sinn des AEG,
3.
zuständige Landesbehörde im Sinn des AEG, der EBO und der ESBO,
4.
Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG und
5.
zuständige Behörde im Sinn des Schienenlärmschutzgesetzes
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Regierung nach Abs. 1 in deren Bereich
1.
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,
2.
eine Eisenbahninfrastruktur belegen ist oder betrieben werden soll.
2Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich beider Regierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Regierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. 3Die Regierungen können etwas anderes vereinbaren.
(3) 1Anweisungen der Regierung nach Abs. 1 werden im Benehmen mit der obersten Verkehrsbehörde erlassen, wenn die wesentliche Beeinträchtigung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Sinn des § 15 AEG zu erwarten ist. 2Satz 1 gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(4) Die oberste Verkehrsbehörde, die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Mittelfranken unterrichten einander von Vorkommnissen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
§ 24
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AEG.

2. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

§ 25
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt.
§ 26
Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts
(1) 1Es werden der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, der Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken und Unterfranken die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:
1.
Die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO – mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) an diese Personen (§ 4 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG –, §§ 1 bis 22 LuftPersV); ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
die Anerkennung und Bestimmung von Personen als Prüfer für das in Nr. 1 genannte Luftfahrtpersonal (§ 128 Abs. 2 und 3 LuftPersV);
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nr. 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5 LuftVG, §§ 23 bis 32 LuftPersV), wobei das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG zu treffen ist;
4.
die Genehmigung von Flugplätzen (§ 6 LuftVG, §§ 38 bis 60 LuftVZO), die Festlegung des Ausbauplans (§ 12 LuftVG) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte (§ 19b LuftVG) und der Flugplatzbenutzungsordnung, ausgenommen die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg;
5.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung eines Flugplatzes (§ 10a LuftVG);
6.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
7.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen, ausgenommen Verkehrsflughäfen (§ 7 LuftVG);
8.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17 LuftVG);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen in und außerhalb von Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen, ferner bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG);
10.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17 LuftVG);
11.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17 LuftVG);
12.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III – Teil-ORO – und Anhang VIII – Teil-SPO – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
13.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Art. 5 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Anhang III – Teil-ORO – und Anhang IV – Teil-CAT – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V – Teil-SPA – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist;
14.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII – Teil-NCO – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
15.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgehen (§ 24 LuftVG, §§ 73 bis 75 LuftVZO);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze, ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte (§ 25 LuftVG, § 18 der Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO);
17.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 LuftVO;
18.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
das Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden (§ 32 LuftVG, §§ 13 bis 15, 19, 20, 21a, 21b und 37 LuftVO);
19.
Regelungen nach § 2 und Freistellungen nach § 6 Abs. 2 der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung;
20.
die Aufsicht innerhalb der in den Nrn. 1 bis 19 übertragenen Verwaltungszuständigkeiten;
21.
das Planfeststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 LuftVG und das Anhörungsverfahren nach § 10 Abs. 2 LuftVG;
22.
Änderungen betrieblicher Regelungen für Verkehrsflughäfen, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens getroffen wurden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG);
23.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben;
24.
der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 3 Abs. 1, §§ 5 und 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) einschließlich des Vollzuges des § 7a Abs. 4 LuftSiG sowie der Entscheidung im Einzelfall nach § 10 Satz 1 LuftSiG;
25.
die Aufsicht über den Vollzug des § 8 LuftSiG, ausgenommen die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg;
26.
die Aufsicht über den Vollzug des § 9a Abs. 1 LuftSiG und der Vollzug des § 9a Abs. 4 LuftSiG, soweit bekannte Lieferanten nach Kapitel 9 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 betroffen sind, ausgenommen sind diejenigen, die von den Verkehrsflughäfen München und Nürnberg benannt worden sind;
27.
der Vollzug des § 10a Abs. 3 LuftSiG sowie des § 10a Abs. 4 LuftSiG;
28.
der Vollzug des § 16a LuftSiG;
29.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 LuftSiG in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG;
30.
die Durchführung von Sicherheitstests nach Kapitel 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;
31.
der Vollzug des Kapitels 11, Einstellung und Schulung von Personal, des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie der Luftsicherheits-Schulungsverordnung.
2Die in Satz 1 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
1.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,
2.
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.
(2) Beabsichtigt ein Ausbildungsbetrieb die Ausbildung von Luftfahrern im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern und im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Mittelfranken durchzuführen, so ist die Regierung Erlaubnisbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.
(3) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern und auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Mittelfranken, so ist die Regierung Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt.
(4) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, 16 und 18 der örtliche Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern und der örtliche Zuständigkeitsbereich der Regierung von Mittelfranken berührt, so entscheidet die Regierung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Betätigung liegt.
§ 27
Zuständigkeit der Regierungen und der Kreisverwaltungsbehörden
(1) Die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu genehmigen, soweit sie Genehmigungsbehörden für die jeweilige Verkehrsart sind.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinn von § 41 Abs. 2 BOKraft.
§ 28
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB und für die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Abs. 1.4.2.2.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
§ 29
Sonstige Zuständigkeiten
(1) 1Zuständige Behörden im Sinn der §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
1.
die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in den Nrn. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken in den Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen,
3.
das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz in Unternehmen, soweit in den Nrn. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist,
4.
das Landesamt für Umwelt für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe nach Abschnitt 2.2.7 ADR) in Unternehmen und im Straßenverkehr,
5.
die Polizei auf der Straße, auf Binnengewässern und in öffentlichen Binnenhäfen, ausgenommen für die in Häfen ansässigen Unternehmen und
6.
die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt im Zusammenhang mit Ermittlungen im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 GGBefG und § 37 GGVSEB, soweit diese
a)
durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden,
b)
sonst in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen.
2Soweit die Zuständigkeit bei dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz oder dem Landesamt für Umwelt liegt, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 3Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei für Straßenkontrollen können das Landesamt für Umwelt und die Polizei auch gemeinsame Straßenkontrollen durchführen. 4Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr sind der Polizei vorbehalten.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden nach § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB. 2Sie sind ferner zuständig für
1.
die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
2.
die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
3.
die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR,
4.
die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR und
5.
die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 S 1 Abs. 2 ADR.
(3) Die Polizei ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5 S 16 Satz 2 und S 21 Satz 3 ADR und für die Entgegennahme der Meldung über die Bildung einer besonderen Gefahr für andere nach § 4 Abs. 2 GGVSEB.
(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch zuständige Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
§ 30
Vollzug des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen
(1) Die Regierung ist zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 Magnetschwebebahnplanungsgesetz.
(2) Sind mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.

Siebter Teil Schlussbestimmungen

§ 31
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
1.
§ 26 am 1. März 1999,
2.
§ 13 Abs. 4 am 1. Dezember 1999
in Kraft.
München, den 22 . Dezember 1998
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Anlage zu § 15 Abs. 1
Anlage
Stadt Moosburg a. d. Isar