Inhalt
    
    
                
                  § 22
                   Zuständigkeit der Bergbehörden 
                  
                 
                Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)
                   
                  
                
                für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).