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§ 18
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 27 Abs. 2 BKrFQG.