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Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025) BayRS 9210-2-I/B (§§ 1–31)
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Erster Teil Straßenverkehr (§§ 1–19)
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Zweiter Teil Eisenbahnwesen (§§ 20–25)
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1. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnrechts (§§ 20–24)
§ 20 Zuständigkeit des Staatsministeriums
§ 21 Zuständigkeit der Regierungen
§ 22 Zuständigkeit der Bergbehörden
§ 23 Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken
§ 24 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
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2. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (§ 25)
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Dritter Teil Luftverkehr (§ 26)
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Vierter Teil Personenbeförderung (§ 27)
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Fünfter Teil Beförderung gefährlicher Güter (§§ 28–29)
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Sechster Teil Magnetschwebebahnwesen (§ 30)
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Siebter Teil Schlussbestimmungen (§ 31)
[Schlussformel]
Anlage
Inhalt
ZustVVerk
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 22.12.1998
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§ 24
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AEG.