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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 28
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB und für die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Abs. 1.4.2.2.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).