Inhalt
    
    
                
                  § 19
                   Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden 
                  
                 
                (1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.
                   
                  
                
                (2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.