Inhalt

ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 26
Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts
(1) 1Es werden der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, der Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken und Unterfranken die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:
1.
Die Erteilung der Erlaubnis für Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO – mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist sowie der Berechtigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) an diese Personen (§ 4 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG –, §§ 1 bis 22 LuftPersV); ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden;
2.
die Anerkennung und Bestimmung von Personen als Prüfer für das in Nr. 1 genannte Luftfahrtpersonal (§ 128 Abs. 2 und 3 LuftPersV);
3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nr. 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5 LuftVG, §§ 23 bis 32 LuftPersV), wobei das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG zu treffen ist;
4.
die Genehmigung von Flugplätzen (§ 6 LuftVG, §§ 38 bis 60 LuftVZO), die Festlegung des Ausbauplans (§ 12 LuftVG) sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte (§ 19b LuftVG) und der Flugplatzbenutzungsordnung, ausgenommen die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg;
5.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung eines Flugplatzes (§ 10a LuftVG);
6.
die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach § 19c Abs. 1 und 2 LuftVG erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
7.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen, ausgenommen Verkehrsflughäfen (§ 7 LuftVG);
8.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17 LuftVG);
9.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen in und außerhalb von Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen, ferner bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG);
10.
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17 LuftVG);
11.
das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16, 16a und 17 LuftVG);
12.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III – Teil-ORO – und Anhang VIII – Teil-SPO – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;
13.
die Erteilung
a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Art. 5 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Anhang III – Teil-ORO – und Anhang IV – Teil-CAT – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und
b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V – Teil-SPA – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist;
14.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII – Teil-NCO – der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
15.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgehen (§ 24 LuftVG, §§ 73 bis 75 LuftVZO);
16.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze, ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte (§ 25 LuftVG, § 18 der Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO);
17.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 LuftVO;
18.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
a)
Kunstflüge,
b)
Schleppflüge,
c)
Reklameflüge,
d)
das Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
e)
den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f)
das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,
g)
Abweichungen von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen,
h)
den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation erteilt werden (§ 32 LuftVG, §§ 13 bis 15, 19, 20, 21a, 21b und 37 LuftVO);
19.
Regelungen nach § 2 und Freistellungen nach § 6 Abs. 2 der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung;
20.
die Aufsicht innerhalb der in den Nrn. 1 bis 19 übertragenen Verwaltungszuständigkeiten;
21.
das Planfeststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 LuftVG und das Anhörungsverfahren nach § 10 Abs. 2 LuftVG;
22.
Änderungen betrieblicher Regelungen für Verkehrsflughäfen, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens getroffen wurden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG);
23.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium für Verkehr auf Grund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben;
24.
der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 3 Abs. 1, §§ 5 und 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) einschließlich des Vollzuges des § 7a Abs. 4 LuftSiG sowie der Entscheidung im Einzelfall nach § 10 Satz 1 LuftSiG;
25.
die Aufsicht über den Vollzug des § 8 LuftSiG, ausgenommen die Verkehrsflughäfen München und Nürnberg;
26.
die Aufsicht über den Vollzug des § 9a Abs. 1 LuftSiG und der Vollzug des § 9a Abs. 4 LuftSiG, soweit bekannte Lieferanten nach Kapitel 9 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 betroffen sind, ausgenommen sind diejenigen, die von den Verkehrsflughäfen München und Nürnberg benannt worden sind;
27.
der Vollzug des § 10a Abs. 3 LuftSiG sowie des § 10a Abs. 4 LuftSiG;
28.
der Vollzug des § 16a LuftSiG;
29.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 LuftSiG in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG;
30.
die Durchführung von Sicherheitstests nach Kapitel 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;
31.
der Vollzug des Kapitels 11, Einstellung und Schulung von Personal, des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie der Luftsicherheits-Schulungsverordnung.
2Die in Satz 1 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
1.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,
2.
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.
(2) Beabsichtigt ein Ausbildungsbetrieb die Ausbildung von Luftfahrern im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern und im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Mittelfranken durchzuführen, so ist die Regierung Erlaubnisbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.
(3) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern und auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Regierung von Mittelfranken, so ist die Regierung Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt.
(4) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 15, 16 und 18 der örtliche Zuständigkeitsbereich der Regierung von Oberbayern und der örtliche Zuständigkeitsbereich der Regierung von Mittelfranken berührt, so entscheidet die Regierung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Betätigung liegt.